Informationen zu den Gebieten des Familienrechtes

Scheidung / Scheidungsverbundverfahren

Frau Kirsch vertritt sie sowohl bei einvernehmlichen Scheidungen als auch in sogenannten Scheidungsverbundverfahren, bei denen nachehelicher Unterhalt oder der Zugewinnausgleich mit verhandelt werden. Grundsätzlich kann ein Scheidungsantrag kurz vor Ablauf des Trennungsjahres eingereicht werden. Es kommt sehr selten vor, dass eine Scheidung erst nach drei Jahren Trennungszeit ausgesprochen wird, weil der Gegner/in sich weigert und eine Zerrüttung nach einem Jahr nicht richterlich festgestellt werden kann.

Auch bei einvernehmlichen Scheidungen berät Sie Frau Kirsch umfassend bezüglich der einzelnen Scheidungsfolgen, damit sichergestellt ist, dass nicht noch Fragen offen sind.

Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich (Rentenausgleich) ist von Amts wegen mit der Scheidung zusammen durchzuführen. In der Regel dauern die Auskünfte der Rententräger 3-4 Monate, so dass auch erst danach der Scheidungstermin anberaumt wird. Wenn beiderseitig auf den Versorgungsausgleich verzichtet wird, wird meist innerhalb eines Monats ein Scheidungstermin anberaumt werden. Wichtig zu wissen ist hier, dass man für die Verzichtserklärung des Gegners/in einen weiteren Anwalt benötigt, der in der Verhandlung die rechtsverbindliche Erklärung abgibt. Rechtsanwältin Kirsch arbeitet hier mit Anwälten zusammen, die ca. € 150,00 für die Verzichtserklärung in der Gerichtsverhandlung berechnen.

Sorgerecht / Aufenthaltsbestimmungsrecht

Üblicherweise verbleibt es auch nach der Scheidung bei einem gemeinsamen Sorgerecht. Es gibt aber verschiedenen Konstellationen, die einen Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechtes oder Aufenthaltsbestimmungrechtes erforderlich machen. Hier ist viel Einfühlungsvermögen notwendig.
Man unterscheidet die Fälle,
– in denen eine Kommunikation zwischen den Eltern derart schlecht ist, dass sie sich nicht über die wichtigen Belange der Kinder austauschen können, aber trotzdem der Lebensmittelpunkt klar ist
und die Fälle,
– in denen über den Lebensmittelpunkt, also den Aufenthalt der Kinder, gestritten wird.

Oftmals wird ein psychologisches Gutachten notwendig werden. Rechtsanwältin Kirsch berät Sie aber bereits im Vorfeld über die entscheidenden Kriterien, wie Kontinuität, Erziehungsfähigkeit, Kooperationsbereitschaft und Kindeswille. Auch eine sogenannte Elternberatung wird besprochen. Ferner kommen die Fragen des sogenannten Wechselmodelles hier häufig zum Tragen.

Unter dieses Gebiet fallen auch Anträge eines unehelichen Vaters, der das gemeinsame Sorgerecht anstrebt.

Umgangsrecht

Das Umgangsrecht des nicht betreuenden Elternteiles ist gesetzlich verankert. Die Rechtsprechung hat dazu verschiedene Regelungen wie z.B. jedes zweite Wochenende, herausgearbeitet. Diese müssen aber auf den jeweiligen Einzelfall und das Alter des Kindes zugeschnitten werden. Auch die sogenannten Ferien- und Feiertagsregelungen sollten festgelegt werden.

Rechtsanwältin Kirsch hilft Ihnen dabei, eine gute Regelung für Ihren individuellen Fall zu erarbeiten. Ausserdem unterstützt sie fest geregelte Zeiten und Verlässlichkeit, die sehr sinnvoll sind. Wenn eine außergerichtliche Einigung – auch mit Hilfe des Jugendamtes – nicht erzielt werden kann, sollte ein Antrag beim Familiengericht auf Regelung des Umgangsrechtes gestellt werden.

Ehewohnung

Hier geht es nicht um die Aufteilung von Miteigentumsanteilen an dem Haus oder der diesbezüglichen Vermögensaufteilung, sondern darum, wer in der Ehewohnung, unabhängig von Miets- oder Eigentumsobjekten, verbleiben kann.

In Betracht kommt insbesondere ein gerichtlicher Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung.

Kindesunterhalt

Der Kindesunterhalt ist in der Düsseldorfer Tabelle festgelegt. Rechtsanwältin Kirsch unterstützt Sie bei Fragen der Ermittlung des sogenannten bereinigten Einkommens und der verschiedenen Abzugsposten, die teilweise in der Rechtsprechung strittig sind.

Auch die Großeltern-Ersatzhaftung für Eltern, die keinen Kindesunterhalt zahlen und für die Großeltern unter bestimmten Voraussetzungen eintreten müssen, prüft Rechtsanwältin Kirsch gerne für Sie und setzt sie gegebenenfalls für Sie durch.

Volljährigenunterhalt

Hier ist eine gewisse Sensibilität erforderlich, da es oftmals schwierig für die jungen Unterhaltsberechtigten ist, gegen den eigenen Elternteil vorzugehen.

Es sind verschiedene Konstellationen und entsprechende Berechnungsarten notwendig.  Doch immer zu berücksichtigen ist, dass nunmehr beide Elternteile barunterhaltspflichtig sind. Es kommt darauf an, ob das volljährige Kind als Schüler privigiliert ist, noch zuhause lebt, studiert oder sich in der Ausbildung befindet. Oftmals geht es um die Frage der Orientierungsphase nach dem Schulabschluss. Frau Kirsch berät Sie diesbezüglich gerne und zeigt Ihnen die Rechtsprechung dazu auf.

Trennungsunterhalt

Trennungsunterhalt wird bis zur Rechtskraft der Scheidung geschuldet und muss genau berechnet werden. Er ähnelt dem späteren nachehelichen Ehegattenunterhalt, ist aber nicht gleichzusetzen. Hier ist die Ermittlung der bereinigten Einkommen wichtig. Der Ehepartner muss diesbezüglich in den Verzug gesetzt werden bzw. nachweislich aufgefordert werden, um eventuelle Rückstände ab diesem Zeitpunkt später noch geltend zu machen.

Nachehelicher Ehegattenunterhalt

Der nacheheliche Unterhalt, der nach Rechtskraft der Scheidung geschuldet wird, ist seit der Unterhaltsreform ein sehr komplexes Thema geworden. Entscheidend sind die Dauer der Ehe und ob sogenannte ehebedinge Nachteile in der Ehe konkret nachweisbar erlitten wurden. Frau Kirsch erörtert Ihnen dabei die Rechtsprechung und setzt für Sie Ansprüche ggf. gerichtlich durch.

Um Kosten eines separaten Gerichtsverfahrens zu sparen, kann die Scheidungsfolge des nachehelichen Unterhaltes auch in den Scheidungsverbund mit eingeführt werden.
Es sind jedoch Fristen zu beachten.

Zugewinnausgleich / Vermögensauseinandersetzung

Beim Zugewinnausglich müssen verschiedene Vermögensposten in das Anfangs- und Endvermögen gestellt und belegt werden, um dann eine genaue Berechnung vornehmen zu können. Neben Fragen der Schenkungen und Erbschaften geht es auch um die Eruierung von Kapitalversicherungsbeträgen und den Werten von Immobilienmiteigentumsanteilen.

Sinnvoll ist es, zunächst eine außergerichtliche Lösung anzustreben. Sollte das scheitern, ist auch hier die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung im Scheidungsverbund gegeben.

Hausratsaufteilungen

Relativ selten kommt es zu einer gerichtlichen formellen Hausratsaufteilung, das heisst es müssen sämtliche Hausratsgegenstände (Dinge, die den Eheleuten und den Kindern im täglichen Leben dienen, wie z.B. Möbel) einzeln erfasst werden.

Meist einigen sich die Eheleute nach anfänglichen Fragen später doch über die Aufteilung. Aber auch hier ist eine anwaltliche Beratung notwendig, bei Fragen wie z.B., ob der Pkw dem Hausrat oder dem Zugewinn zuzuordnen ist.