Christine Kirsch

Rechtsanwältin

Fachgebiet Familienrecht

Informationen zu den Gebieten des Familienrechts


Scheidung / Scheidungsverbundverfahren

Frau Kirsch vertritt Sie sowohl bei einvernehmlichen Scheidungen als auch in sogenannten Scheidungsverbundverfahren, bei denen nachehelicher Unterhalt oder der Zugewinnausgleich mit verhandelt werden. Ein Scheidungsantrag kann grundsätzlich kurz vor Ablauf des Trennungsjahres eingereicht werden. Es ist äußerst selten, dass eine Scheidung erst nach Ablauf von drei Jahren Trennungszeit ausgesprochen wird, da der Gegner/die Gegnerin sich weigert und eine Zerrüttung nach Ablauf eines Jahres nicht richterlich festgestellt werden kann.


Auch bei einvernehmlichen Scheidungen berät Sie Frau Kirsch umfassend bezüglich der einzelnen Scheidungsfolgen, um sicherzustellen, dass keine Fragen offen bleiben.


Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich (Rentenausgleich) ist von Amts wegen mit der Scheidung zusammen durchzuführen. Die Auskünfte der Rententräger dauern in der Regel 3-4 Monate, sodass auch erst danach der Scheidungstermin anberaumt werden kann. Wird beiderseitig auf den Versorgungsausgleich verzichtet, wird in der Regel innerhalb eines Monats ein Scheidungstermin anberaumt.  Es ist wichtig zu beachten, dass für die Verzichtserklärung des Gegners/der Gegnerin ein weiterer Anwalt erforderlich ist, der in der Verhandlung die rechtsverbindliche Erklärung abgibt. Rechtsanwältin Kirsch arbeitet hier mit Anwälten zusammen, die ca. € 150,00 für die Verzichtserklärung in der Gerichtsverhandlung berechnen.


Sorgerecht / Aufenthaltsbestimmungsrecht

In der Regel wird auch nach einer Scheidung ein gemeinsames Sorgerecht beibehalten.  Es existieren jedoch diverse Konstellationen, die einen Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts oder Aufenthaltsbestimmungsrechts erfordern.

In diesen Fällen ist ein hohes Maß an Einfühlungsvermögen erforderlich.


Man unterscheidet zwischen den folgenden Fällen:


1. Fällen, in denen die Kommunikation zwischen den Eltern derart beeinträchtigt ist, dass ein Austausch über die wesentlichen Belange der Kinder nicht möglich ist, der Lebensmittelpunkt jedoch eindeutig ist.

2. Fällen, in denen über den Lebensmittelpunkt, also den Aufenthalt der Kinder, gestritten wird.


In der Regel wird ein psychologisches Gutachten erforderlich. Rechtsanwältin Kirsch berät Sie im Vorfeld über die entscheidenden Kriterien, wie Kontinuität, Erziehungsfähigkeit, Kooperationsbereitschaft und Kindeswille.  Des Weiteren wird die Möglichkeit einer sogenannten Elternberatung erörtert.  Auch die Frage des sogenannten Wechselmodells spielt in diesem Zusammenhang häufig eine Rolle.


Zu diesem Bereich gehören auch Anträge eines unehelichen Vaters, der das gemeinsame Sorgerecht anstrebt.


Umgangsrecht


Das Umgangsrecht des nicht betreuenden Elternteils ist gesetzlich verankert. Die Rechtsprechung hat hierzu verschiedene Regelungen, wie beispielsweise das Umgangsrecht jedes zweiten Wochenendes, entwickelt. Diese Regelungen müssen jedoch auf den jeweiligen Einzelfall und das Alter des Kindes abgestimmt werden.  Auch die Regelungen für Ferien und Feiertage sollten festgelegt werden.


Rechtsanwältin Kirsch unterstützt Sie bei der Entwicklung einer maßgeschneiderten Regelung für Ihren individuellen Fall.  Sie legt großen Wert auf die Einhaltung festgelegter Zeitpläne und Verlässlichkeit, die für eine reibungslose Abwicklung unerlässlich sind. Sollte eine außergerichtliche Einigung, auch unter Einbeziehung des Jugendamtes, nicht erzielt werden können, empfiehlt sich die Einreichung eines Antrags beim Familiengericht zur Regelung des Umgangsrechts.


Ehewohnung

Im Rahmen der Ehewohnung geht es nicht um die Aufteilung von Miteigentumsanteilen an dem Haus oder der diesbezüglichen Vermögensaufteilung, sondern um die Frage, wer in der Ehewohnung, unabhängig von Miets- oder Eigentumsobjekten, verbleiben kann.  Insbesondere ein gerichtlicher Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung ist in diesem Zusammenhang zu prüfen.


Kindesunterhalt

Der Kindesunterhalt richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Rechtsanwältin Kirsch berät Sie kompetent bei der Ermittlung des sogenannten bereinigten Einkommens und der verschiedenen Abzugsposten, die teilweise in der Rechtsprechung umstritten sind.


Rechtsanwältin Kirsch prüft und setzt die Großeltern-Ersatzhaftung für Eltern, die keinen Kindesunterhalt leisten und für die Großeltern unter bestimmten Voraussetzungen eintreten müssen, gerne für Sie durch.


Volljährigenunterhalt

Bei der Volljährigenunterhaltsberechnung ist besondere Sensibilität geboten, da es für die jungen Unterhaltsberechtigten oft schwierig ist, gegen den eigenen Elternteil vorzugehen.


Es existieren verschiedene Konstellationen und Berechnungsmethoden.  Wichtig ist jedoch stets, dass nunmehr beide Elternteile barunterhaltspflichtig sind.  Die Berechnung hängt davon ab, ob das volljährige Kind als Schüler priviligiert ist, noch zu Hause lebt, studiert oder sich in Ausbildung befindet. Häufig ist die Frage der Orientierungsphase nach dem Schulabschluss von Bedeutung. Frau Kirsch berät Sie hierzu gerne und erläutert Ihnen die entsprechende Rechtsprechung.


Trennungsunterhalt

Trennungsunterhalt ist bis zur Rechtskraft der Scheidung zu leisten und muss präzise berechnet werden. Er ähnelt dem späteren nachehelichen Ehegattenunterhalt, ist jedoch nicht identisch.  Die Ermittlung der bereinigten Einkommen ist hierbei von Bedeutung. Der Ehepartner muss in diesem Zusammenhang in Verzug gesetzt bzw. nachweislich aufgefordert werden, um eventuelle Rückstände ab diesem Zeitpunkt später noch geltend machen zu können.


Nachehelicher Ehegattenunterhalt

Der nacheheliche Unterhalt, der nach Rechtskraft der Scheidung geschuldet wird, stellt seit der Unterhaltsreform ein komplexes Thema dar.  Entscheidend sind die Dauer der Ehe und die konkrete Nachweisbarkeit ehebedingter Nachteile. Frau Kirsch erläutert Ihnen die Rechtsprechung und setzt Ihre Ansprüche gegebenenfalls gerichtlich durch.


Um Kosten eines separaten Gerichtsverfahrens zu vermeiden, kann die Scheidungsfolge des nachehelichen Unterhalts in den Scheidungsverbund integriert werden.  Es sind jedoch Fristen zu beachten.


Zugewinnausgleich / Vermögensauseinandersetzung

Im Rahmen des Zugewinnausgleichs müssen verschiedene Vermögensposten in das Anfangs- und Endvermögen gestellt und belegt werden, um eine präzise Berechnung zu ermöglichen.  Neben Fragen der Schenkungen und Erbschaften umfasst dies die Ermittlung von Kapitalversicherungsbeträgen und die Bewertung von Immobilienmiteigentumsanteilen.


Es ist ratsam, zunächst eine außergerichtliche Lösung anzustreben. Sollte dies scheitern, besteht auch in diesem Fall die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung im Rahmen des Scheidungsverbunds.


Hausratsaufteilungen

Eine gerichtliche formelle Hausratsaufteilung ist relativ selten.  Dies bedeutet, dass sämtliche Hausratsgegenstände, d.h. Gegenstände, die den Eheleuten und den Kindern im täglichen Leben dienen (z.B. Möbel), einzeln erfasst werden müssen.


In der Regel einigen sich die Eheleute nach anfänglichen Fragen im Laufe des Verfahrens über die Aufteilung.  Dennoch ist eine anwaltliche Beratung erforderlich, insbesondere bei Fragen wie der Zuordnung des Pkws zum Hausrat oder zum Zugewinn.

Themen


Scheidung, Scheidungsverbundverfahren,

Versorgungsausgleich, Sorgerecht,

Aufenthaltsbestimmungsrecht,

Umgangsrecht, Ehewonhung,

Kindesunterhalt, Volljährigenunterhalt,

Trennungsunterhalt,

Nachehelicher Ehegattenunterhalt,

Zugewinnusgleich/Vermögensauseinandersezung,

Hausratsauflösungen.


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Impressum        


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Scheidung, Scheidungsverbundverfahren,

Versorgungsausgleich, Sorgerecht,

Aufenthaltsbestimmungsrecht,

Umgangsrecht, Ehewonhung,

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